Das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, die Korrektur bzw. Bewertung der Prüfung zu wiederholen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatorinnen (Urteil des Bundesgerichts 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017, Erw. 2.1). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz erläuternde Ausführungen und nachträgliche Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Diplomarbeit nicht berücksichtigte.