1.3. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit sämtlichen Bewertungskriterien der Diplomarbeit auseinander (Erw. 6.1- 6.13.2). Die betreffenden Ausführungen genügen den Anforderungen an die Entscheidbegründung ohne Weiteres. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanzen (vgl. hinten Erw. 2.2) brauchte die Vorinstanz nicht tiefer auf die besser bewertete Diplomarbeit der Kommilitonin C. mit dem Titel "Neglect! Wenn die Aufmerksamkeit gestört ist" einzugehen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 8).