II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, der angefochtene Entscheid sei nicht genügend begründet worden. Die Vorinstanz verweise "hauptsächlich auf die Ausführungen der HFGS, ohne sich gross mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen." Die im Vergleich zur Kommilitonin C. rechtsungleiche Behandlung sei nicht ausreichend thematisiert worden. Die Bemerkungen der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson seien nicht berücksichtigt und -6-