MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 39). Insoweit ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausser in Bezug auf das Bewertungskriterium "9. Evidenz" ist auf die Beschwerde einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).