SAR 422.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -5- 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das abschliessende Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat und die Ausbildung zum Pflegefachmann HF abbrechen muss. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG).