Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, eine unabhängige und externe Fachperson mit einer Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers zu beauftragen (§ 49 VRPG). 2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat, beantragte am 27. Februar 2023 namens des Regierungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Die HFGS beantragte in der Stellungnahme vom 20. März 2023: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.