3. Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers sei auf mindestens 27.5 Punkte, folglich auf die Note E oder höher, anzuheben und damit die Diplomarbeit als bestanden zu erklären. 4. Das gesamte Qualifikationsverfahren sei damit als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer sei das Diplom für den Abschluss der Ausbildung zum Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales zu erteilen. -4- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter: