2. Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers sei auf mindestens 27.5 Punkte und damit mindestens auf die Note E anzuheben und damit die Diplomarbeit als bestanden zu erklären. 3. Das Qualifikationsverfahren sei als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer sei das Diplom für den Abschluss der Ausbildung zum Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualbegehren: Die Diplomarbeit sei durch eine unabhängige und externe Fachperson bewerten zu lassen.