Namentlich ist § 149 Abs. 2 BauG im Projektierungsverfahren nicht anwendbar. Dass die bestätigten Projekte oder das Projektgenehmigungsverfahren auf irgendeinem (Planungs-)Mangel beruhen würden, der eine anderweitige Kostenverlegung rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 343.00, gesamthaft Fr. 3'343.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 23 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.