136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2021 vom 15. September 2022, Erw. 4.2). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer nach Massgabe der §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG (Unterliegerprinzip) kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten; ersatzfähig wären gemäss § 29 VRPG ohnehin nur Parteikosten aus einer anwaltlichen Vertretung vor Verwaltungsgericht. Für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung besteht hier kein Raum. Namentlich ist § 149 Abs. 2 BauG im Projektierungsverfahren nicht anwendbar.