Auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer vorbehaltenen Augenscheins darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sich die zu beurteilende Situation hinreichend aus den Akten ergibt und anhand der bei den Akten liegenden Projektpläne und öffentlich zugänglichen Fachkarten und Luftbildaufnahmen des Geoportals AGIS ausreichend dokumentiert ist. Von einem Augenschein vor Ort mit oder ohne Parteibefragung verspricht sich das Verwaltungsgericht keinen relevanten Erkenntnisgewinn (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw.