- 22 - 7. Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet und sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die projektierten Strassenbau- und Wasserbaumassnahmen sind zweckmässig respektive zum Schutz vor Lärm, Hochwasser und des Gewässers sogar gesetzlich geboten und die für deren Realisierung benötigte Abtretung von Landflächen ab Grundstücken des Beschwerdeführers ist durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und greift nicht unzulässig in seine Eigentumsrechte ein.