BauG ist nicht einschlägig, weil sich diese Bestimmung auf Bauten und Anlagen der bewilligten Gewässernutzung bezieht, die aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips dem Eigentümer des an ein Gewässer angrenzenden Grundstücks zustehen und nicht vom Eigentum am Gewässer nach § 116 Abs. 1 BauG erfasst werden, welches in der Regel dem Kanton zufällt. Falls der Beschwerdeführer die vorgesehene Landfläche von 3'150 m2 ab der Parzelle Nr. bbb für die Errichtung einer neuen Gewässerparzelle inklusive Pufferstreifen an den Kanton abtreten muss (Vollenteignung), wird die entsprechend verkleinerte Parzelle Nr. bbb des Beschwerdeführers nicht an den offengelegten X-bach angrenzen.