§ 116 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) BauG ist nicht einschlägig, weil sich diese Bestimmung auf Bauten und Anlagen der bewilligten Gewässernutzung bezieht, die aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips dem Eigentümer des an ein Gewässer angrenzenden Grundstücks zustehen und nicht vom Eigentum am Gewässer nach § 116 Abs. 1 BauG erfasst werden, welches in der Regel dem Kanton zufällt.