Fläche für die Zufahrt, die ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers verbleiben bzw. in sein Eigentum übergehen soll; vgl. dazu Landerwerbstabelle, S. 2 und 3) entweder ausparzelliert oder daran ein Baurecht als Dienstbarkeit vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Art. 675 Abs. 1 ZGB). Von Gesetzes wegen wird an der geplanten Brücke kein Eigentum des Beschwerdeführers begründet. § 116 Abs. 3 (richtig: Abs. 2)