Immerhin gilt es zu den Ausführungen in Erw. 4.2 des Einwendungsentscheids relativierend und klarstellend festzuhalten, dass an der zwecks Zufahrt auf die Parzelle Nr. bbb geplanten Brücke über den X-bach, die sich gemäss Projektplan Nr. 004 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Landerwerbsplan 1:500, innerhalb der von der Parzelle Nr. bbb abzutretenden Landfläche von 3'150 m2 befindet, gemäss sachenrechtlichem Akzessionsprinzip (vgl. Art. 667 Abs. 2 und Art. 671 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), nur dann (separates) Eigentum des Beschwerdeführers begründet werden kann, wenn die betreffende Fläche (allenfalls samt der