36 Abs. 3 BV) stand. - 21 - 5. Eine unvollständige, ungenügende oder fehlerhafte Interessenabwägung kann der Vorinstanz gleichermassen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie hat den mit der Realisierung der Projekte einhergehenden Kulturlandverlust im Umfang von über 3'000 m2 angemessen gewürdigt und gewichtet und den aus ihrer Sicht höherwertigen öffentlichen Interessen an der Projektrealisierung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) aus schützenswerten Gründen den Vorrang eingeräumt.