Die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach die beteiligten öffentlichen Interessen (am Lärmschutz, Gesundheitsschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Artenschutz) sehr schwer wiegen würden und daher höher zu gewichten seien als das ebenfalls nicht unbeachtliche private Interesse des Beschwerdeführers daran, die Ertragsfähigkeit der Parzellen Nrn. aaa und bbb bzw. die Überbaubarkeit der in einer Bauzone liegenden Parzelle Nr. aaa im bisherigen Umfang zu erhalten, ist nachvollziehbar. Insgesamt halten somit das Strassenbau- und Hochwasserprojekt vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) stand.