aaa und bbb dem Beschwerdeführer auch zumutbar, obwohl dadurch eine nicht unbeträchtliche Fläche Kulturland gar nicht mehr oder nicht mehr im angestammten Sinne landwirtschaftlich (ackerbaulich) genutzt werden kann. Die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach die beteiligten öffentlichen Interessen (am Lärmschutz, Gesundheitsschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Artenschutz) sehr schwer wiegen würden und daher höher zu gewichten seien als das ebenfalls nicht unbeachtliche private Interesse des Beschwerdeführers daran, die Ertragsfähigkeit der Parzellen Nrn.