Schliesslich sind die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Offenlegung des X-Bachs auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb dem Beschwerdeführer auch zumutbar, obwohl dadurch eine nicht unbeträchtliche Fläche Kulturland gar nicht mehr oder nicht mehr im angestammten Sinne landwirtschaftlich (ackerbaulich) genutzt werden kann.