zumindest teilweise aber auch für das Gemeinwesen mit einem grossen (kostenmässigen) Mehraufwand verbunden, womit auch die Erforderlichkeit der von der Vorinstanz genehmigten Strassenbau- und Wasserbaumassnahmen zu bejahen ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 459). So bringt eine Temporeduktion auf 60 km/h alleine, wie gesehen (Erw. 4.2.4 vorne), im Gegensatz zur geplanten Lärmschutzwand keine bedeutsamen Verbesserungen für den Lärmschutz der angrenzenden Siedlung (hinter der Lärmschutzwand).