Das Strassenbau- und das Wasserbauprojekt eignen sich für die Realisierung der damit angestrebten Ziele des Lärmschutzes, des Gesundheitsschutzes, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und des Artenschutzes. Ergänzend kann auch hier auf die Ausführungen in den Erw. 4.2.2 und 4.2.4 vorne verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer mildere bzw. weniger belastende Massnahmen als die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Offenlegung des X-Bachs samt Ausscheidung des dafür benötigten minimalen Gewässerraums auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb wären primär weniger zwecktauglich, - 20 -