b und d BauG gelten kantonale Strassenbauprojekte und Wasserbauprojekte als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für im öffentlichen Interesse erforderliche Werke und Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind (§ 132 Abs. 3 BauG), was auf das vorliegende Strassenbau- und Wasserbauprojekt zweifelsohne zutrifft.