4.2.5. 4.2.5.1. Da die zulasten des Beschwerdeführers verfügte Landabtretung für diesen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung darstellt, sind zudem die Art. 26 und Art. 36 BV und § 21 KV zu beachten. Ein Eingriff in die durch die verfassungsmässige Eigentumsgarantie geschützten Rechte ist mit der darin enthaltenen Bestandesgarantie nur vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2344 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ MARKUS MÜLLER/