Zur vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht neu vorgebrachten Behauptung, die Lärmschutzwand verschärfe die Lärmproblematik auf seiner eigenen Parzelle Nr. eee respektive in seinem sich darauf befindlichen Wohnhaus, führte die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort - 18 -