Aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduktion von 60 km/h (nach Art. 108 SSV) gegeben wären und ob gegebenenfalls trotzdem zahlreiche Verkehrsteilnehmer sich nicht an die neu signalisierte Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h halten würden, wodurch die Wirksamkeit einer solchen Massnahme weiter verwässert würde (was aufgrund des kurzen Streckenabschnitts zwischen den beiden Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y-Strasse – X-Strasse" von lediglich 460 m, der sich für eine kurzzeitige Beschleunigung auf 80 km/h nicht unbedingt anbietet, jedoch eher weniger anzunehmen ist).