Entsprechend können hier die schädlichen Einwirkungen des Strassenlärms auf das angrenzende Siedlungsgebiet wirkungsvoller durch die geplante Lärmschutzwand als durch technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen an der Quelle (Temporeduktion auf 60 km/h) begrenzt werden. Aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduktion von 60 km/h (nach Art.