von der Abteilung Tiefbau berechneten Lärmreduktion bis zu 2 dB(A) gegenüber einer solchen bis zu 10 dB(A), welche durch die Lärmschutzwand erzielt werden könne, beschränkt sei. Auch der Beschwerdeführer stellt darauf ab, dass sich mit der von ihm vorgeschlagenen Temporeduktion auf 60 km/h alleine eine Lärmreduktion von maximal 2 dB(A) gemäss Stellungnahme der Abteilung Tiefbau vom 13. Oktober 2017 (Vorakten, act. 15) erreichen lässt. Eine solche Lärmreduktion reicht nun aber bei weitem nicht aus, um die Immissionsgrenzwerte an den lärmbetroffenen 32 Liegenschaften sowie einer unüberbauten Parzelle einzuhalten.