allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) offensichtlich nicht erfüllt seien, da die gerade und übersichtliche Strecke kein Gefahrenpotenzial aufweise, welches eine solche Temporeduktion rechtfertigen würde, sich überdies kein besonderes Schutzbedürfnis für bestimmte Strassenbenützer ausmachen lasse und auch der Verkehrsablauf mit einer Geschwindigkeitsreduktion nicht verbessert werden könne. Einzig in Bezug auf die Lärmbelastung hätte eine Geschwindigkeitsreduktion positive Auswirkungen, wobei der Wirkungsgrad mit einer