Scheidet demnach der Einbau eines lärmarmen oder lärmoptimierten Strassenbelags bereits aus technischen (und letztlich auch wirtschaftlichen) Gründen (wegen häufiger notwendigen Belagssanierungen) als sinnvolle Massnahme und nachhaltige Lösung aus, verbliebe als einzige vom Beschwerdeführer zur Lärmschutzwand vorgeschlagene Alternativmassnahme die Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h. Hier gelangte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Lärmsanierungsbericht allerdings zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der - 17 -