11 Abs. 2 USG). Erleichterungen von der Sanierungspflicht sind nur nach Massgabe von Art. 17 USG und Art. 14 LSV zulässig, d.h. wenn die Sanierung unverhältnismässig wäre bzw. unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll.