16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sowie Art. 13 Abs. 1 LSV schreiben eine Sanierungspflicht für (ortsfeste) Anlagen, darunter Strassen, vor, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, indem sie beispielsweise wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (nach Anhang 3 LSV) beitragen. Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies (a) technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und (b) die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG).