Dass durch die Offenlegung des X-Bachs an vorgesehener und einzig sinnvoller Stelle Kulturland von bester Qualität (Fruchtfolgeflächen) verloren geht, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Bachöffnung bei Sanierungsbedarf (aus Hochwasserschutzgründen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum – als Potenzial – weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden kann, auch wenn es einen besonderen Status erhält, und nur effektive Verluste von ackerfähigem Kulturland durch Projekte, welche die Bodenfruchtbarkeit irreversibel zerstören, nach Massgabe von Art. 36a