Eine offene Bachführung an einem anderen als dem geplanten Standort stand dagegen nie zur Debatte. Nach richtigem Hinweis der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 II 499, Erw. 7.3.1; Urteil 1C_586/2020 vom 3. März 2022, Erw. 5.4.2) sind Behörden nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Dass durch die Offenlegung des X-Bachs an vorgesehener und einzig sinnvoller Stelle Kulturland von bester Qualität (Fruchtfolgeflächen) verloren geht, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Bachöffnung bei Sanierungsbedarf (aus Hochwasserschutzgründen).