bbb (8'818 m2) und aaa (2'230 m2) ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die geplante Offenlegung des X-Bachs entlang bestehender Verkehrswege an den Parzellengrenzen mit Ausnahme des Ertragsausfalls Nachteile in Form von erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen erleiden wird. Entgegen seiner Auffassung lässt somit das GSchG die von ihm als Variante vorgeschlagene Ersatzeindolung im Nahbereich der bestehenden Eindolung des X-Bachs gerade nicht zu.