FRITZSCHE, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [HRSG.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/ Basel/Genf 2016, N. 22 ff. zu Art. 38 GSchG). Dergleichen macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Aufgrund der flachen Lage und der Grösse der Parzellen Nrn. bbb (8'818 m2) und aaa (2'230 m2) ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die geplante Offenlegung des X-Bachs entlang bestehender Verkehrswege an den Parzellengrenzen mit Ausnahme des Ertragsausfalls Nachteile in Form von erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen erleiden wird.