Nrn. aaa und bbb mit sich bringt, wäre eine Ausnahmebewilligung für eine Ersatzeindolung gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG unzulässig. Beschränkungen in Form von Ertragsausfällen (verursacht durch Kulturlandverluste im Bereich der Bachsohle und dem Ufer) oder der allfällige Schattenwurf einer späteren Uferbestockung sind im Allgemeinen hinzunehmen. Von erheblichen Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung wäre nur dann auszugehen, wenn der durch die Bachöffnung entstehende offene Graben aufgrund einer speziellen Lage oder Form der Parzelle oder wegen kleinräumiger Verhältnisse eine erhebliche Erschwerung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bedeuten würde (CHRISTOPH