Für eine Offenlegung des X-Bachs quer durch das Siedlungsgebiet bleibt allerdings schon deshalb kein Raum, weil dort eine Renaturierung aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse zwischen den Überbauungen ausscheidet. Das scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen, der mit Bezug auf die von ihm favorisierte Anlehnung des Bachlaufs an die bestehende Eindolung (vgl. dazu die Beilagen 4–6 im Beschwerdeverfahren WBE.2023.158 sowie die Beilagen 5 und 6 im Beschwerdeverfahren WBE.2023.159) nicht etwa an eine Offenlegung des X-Bachs, sondern vielmehr an eine Ersatzeindolung mit wesentlich erhöhter Durchlasskapazität denkt (Zementrohre mit einem Durchmesser von 1 bis 1,3 m).