4.2.2. Gestützt auf die oben zitierten Bestimmungen der Wasserbau- und Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton Aargau hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der X-bach, der im Bereich zwischen dem Werkhof an der Y-Strasse (Parzelle Nr. fff) und der Kreuzung W- Strasse/best. Fussweg (Parzelle Nr. ccc) komplett eingedolt ist und zum genügenden Schutz vor Hochwassergefahr zufolge einer ungenügenden Durchlasskapazität der bestehenden Eindolung (Überschwemmung des nahegelegenen Siedlungsgebiets im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses nach Massgabe der auf dem Geoportal des AGIS ersichtlichen Fachkarte Gefahrenkarte Hochwasser, insb. Fliesstiefenkarte