Abs. 1 GSchG), das sich auch auf den Ersatz bestehender, sanierungsbedürftiger Eindolungen bezieht. Ausnahmen von diesem Verbot können namentlich bewilligt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 GSchG).