Dafür müssen das Gewässerbett und seine Ufer so beschaffen sein, dass (a) das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann, und (b) das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tierund Pflanzenwelt gefördert wird (§ 117 Abs. 1 BauG). Die Verpflichtung zur Offenlegung von eingedolten Gewässern gilt namentlich in Fällen von baulichen Eingriffen (§ 13 Abs. 2 lit. b NLD). Schon von Bundesrechts wegen gilt für Fliessgewässer ein grundsätzliches Eindolungsverbot (Art. 38 - 13 -