Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit von Gewässern zu gestalten (§ 119 Abs. 1 BauG; vgl. auch § 13 Abs. 2 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 [NLD; SAR 785.110]). Dafür müssen das Gewässerbett und seine Ufer so beschaffen sein, dass (a) das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann, und (b) das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tierund Pflanzenwelt gefördert wird (§ 117 Abs. 1 BauG).