Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- oder Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen verbaut oder korrigiert werden, wenn (a) der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten es erfordert, oder (c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (Art. 37 Abs. 1 GSchG).