In Anbetracht des kurzen Streckenabschnitts von nur rund 488 m sowie der mit einer Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h erzielbaren Lärmreduktion von immerhin 2 dB(A) (von 61 dB[A] auf 59 dB[A]) sei nicht ersichtlich, weshalb die Projektverantwortlichen diese Lärmschutzmassnahme verworfen hätten, zumal sich mit einer solchen Tempobeschränkung auch ein massiver Gewinn an Verkehrssicherheit für ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu bzw. ab seinem Betrieb auf der Parzelle Nr. eee erreichen liesse. Mit der Verwendung eines Flüsterbelags wären weitere Lärmreduktionen - 12 -