Mit der Verwendung von Zementrohren mit einem Durchmesser von mindestens 130 cm wäre der Durchlass auch für ein hundertjährliches Hochwasserereignis ausreichend dimensioniert. Es entstehe der Eindruck, dass ausschliesslich aus Kostengründen keine solche Variante und nur eine Bachöffnung zu Lasten von Kulturland in Erwägung gezogen worden sei. Dadurch würden auch die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) missachtet. Gemäss Art. 38 GSchG bestehe nämlich durchaus die Möglichkeit, dass Fliessgewässer teilweise überdeckt und eingedolt sein dürften. Bei der Revitalisierung von Gewässern seien nach Art. 38a