3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenbau- und Wasserbauprojekt könne weder als durchdacht noch als ausgewogen bezeichnet werden. Der Grundsatz eines haushälterischen Umgangs mit Kulturland bester Qualität werde aufs Gröbste verletzt. Eine Fläche von rund 3'200 m2 Kulturland/ - 11 -