145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). In einer anderen Konstellation (ohne Fristenstillstand) mit unterschiedlichen Fristenden wäre der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der Fristen zu getrennten Beschwerden mit entsprechendem Mehraufwand gezwungen gewesen. Oder aber die Frist für die Anfechtung des später eröffneten Einwendungsentscheids wäre faktisch abgekürzt worden, denn erst in Kenntnis des Inhalts des Einwendungsentscheids hätte der Beschwerdeführer die beiden Entscheide gemeinsam sachgerecht anfechten können.