Für den Beschwerdeführer ergeben sich dadurch keinerlei prozessualen Nachteile. Weder wird ihm eine Beschwerdemöglichkeit entzogen, noch beschneidet die Koordination von Einwendungs- und Projektgenehmigungsentscheid seinen Gehörsanspruch, weil er beide Entscheide anfechten kann und dies auch getan hat. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung seiner Beschwerde gegen den Einwendungsentscheid würde selbstverständlich auch der Projektgenehmigungsentscheid (im entsprechenden Ausmass) aufgehoben.