dungsentscheid und der Projektgenehmigungsbeschluss wenigstens gemeinsam zu eröffnen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2006.106 vom 6. Juni 2006, Erw. II/3.1, und BE.2002.00316 vom 17. Dezember 2004, Erw. II/2). Die Verpflichtung zur inhaltlichen Abstimmung von Ein- wendungs- und Projektgenehmigungsentscheid sowie zu deren gemeinsamen oder zumindest gleichzeitigen Eröffnung ergibt sich sodann aus dem bundesrechtlich normierten Koordinationsgebot (Art. 25a RPG). Für den Beschwerdeführer ergeben sich dadurch keinerlei prozessualen Nachteile.