Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Regierungsrat sogar dazu verpflichtet, den Einwendungsentscheid mit der Projektgenehmigung zu verbinden, um dadurch zu gewährleisten, dass der Einwender über sämtliche Entscheidpunkte ausreichend informiert wird (AGVE 1978, S. 236). Falls aus Zweckmässigkeitsgründen kein Gesamtentscheid über die Einwendung und die Projektgenehmigung gefällt wird, sind der Einwen- -9-